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    Hinweisgeber*innen-Plattform

    Vorwort

    Die NDU erfüllt die Vorgaben des Hinweisgeber*innenschutzgesetzes (HSchG), welches in Umsetzung der EU Whistleblowing-Richtlinie erlassen wurde. Das HSchG verpflichtet alle Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors ab 50 Beschäftigten, einen internen Meldekanal einzurichten, über welchen Hinweisgeber*innen bestimmte Rechtsverstöße (Verdachtsmomente über Verstöße) vertraulich melden können. Mit dem HSchG wird insbesondere der Schutz der hinweisgebenden Personen gestärkt und sichergestellt, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Eine wirksame Hinweisgeber*innen Plattform bietet die Möglichkeit, Verstöße wie Betrug oder Korruption aber auch sonstige Fehlverhalten vertraulich zu melden. Das System unterstützt dabei, Hinweisgeber*innen zu schützen.

    Die Ombudsstelle steht Ihnen zur Verfügung, um Angelegenheiten zu melden, die Verstöße in folgenden Bereichen betreffen:

    1. Öffentliches Auftragswesen,
    2. Finanzdienstleistungen und -Märkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Produktsicherheit und -konformität,
    4. Verkehrssicherheit,
    5. Umweltschutz,
    6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. öffentliche Gesundheit,
    9. Verbraucherschutz,
    10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
    11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten (Bestechung, Amtsmissbrauch)
    12. Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
    13. Abgabenbetrug
    14. Schmuggel
    15. Abgabenbetrug und grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
    16. Förderungsmissbrauch


    Umsetzung

    Wir wollen sicherstellen, dass Sie Ihre Anliegen frei ansprechen oder Ihre Wahrnehmungen mitteilen können. Egal ob als Einzelperson oder Gruppe. Anliegen und Beschwerden sollten zuerst dem/der direkten Vorgesetzten oder dem/der nächsthöheren Vorgesetzten gemeldet werden.

    Wir haben uns zur Umsetzung der EU-Richtlinie für eine Kooperation mit der unabhängigen Ombudsstelle der O.P.P-Compliance GmbH (O.P.P.) mit Sitz in Wels, entschieden. O.P.P. fungiert als neutrale und unabhängige Ombuds- und Clearingstelle für alle einlangenden Meldungen. Dadurch stellen wir auch sicher, dass Hinweisgeber*innen uns, dem Unternehmen, gegenüber, anonym bleiben.

    Sie können ihre Anliegen dort per Telefon oder über die Webseite melden.


    Sie erreichen die Ombudsstelle meinhinweis.at:

    • Telefonisch werktags von 08:00 – 20:00 Uhr
    • Rufnummer: 07242 306677 800
    • Rufnummer mit Unterdrückung ihrer eigenen Mobiltelefonnummer: #31# 07242 306677 800
    • Über das Online-Meldeformular www.meinhinweis.at/hinweis-geben/
    • Ihre E-Mail richten Sie an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>


    Was passiert, wenn ich die Ombudsstelle anrufe?

    Wenn Sie die Ombudsstelle anrufen, wird Ihnen eine unabhängige, geschulte Ombudsperson einige Fragen stellen, um den Hintergrund Ihres Anliegens verstehen zu können. Diese Ombudsperson ist darauf spezialisiert, die richtigen Informationen in Bezug auf das von Ihnen gemeldete Anliegen zu sammeln und Sie zu schützen. Sie wird niemals Partei ergreifen und fungiert ausschließlich als objektive, professionelle Dritte. Ihr Anliegen wird von Personen, die einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, entgegengenommen und bearbeitet.
    Sollten Ihre Hinweise keine der Themenbereiche betreffen, die durch die EU-Richtlinie (bzw. deren Umsetzung in nationalem Recht) umfasst sind, wird sie die Ombudsperson darauf hinweisen und Ihnen mitteilen, an wen Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden können.

    Kann ich mich auch an eine externe Meldestelle wenden?

    Zuerst sollten Sie prüfen, ob Sie Ihren Hinweis über die Ombudsstelle geben können. Ein Hinweis sollte erst dann an eine externe Stelle gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich oder dieser nicht zumutbar ist oder sich ein derartiger Hinweis als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

    Als externe Stelle steht Ihnen die Meldestelle des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zur Verfügung: https://www.bak.gv.at/601/

    Häufig gestellte Fragen zum Hinweisgeberschutz